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RefiRegV

§ 1Anwendungsbereich; Begriffsbestimmung

Verordnung über die Form des Refinanzierungsregisters nach dem Kreditwesengesetz sowie die Art und Weise der Aufzeichnung

(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Form des Refinanzierungsregisters nach den §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes sowie die Art und Weise der Aufzeichnung.
(2) Eintragungen im Sinne dieser Verordnung sind auch Löschungsvermerke.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 V v. 4.10.2022 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR324100006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54ea9d019240395b354d58cfc63a5626c2ae9f1debaa625d1504200fe380b320

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