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RefiRegV

§ 7Schutz des Refinanzierungsregisters

Verordnung über die Form des Refinanzierungsregisters nach dem Kreditwesengesetz sowie die Art und Weise der Aufzeichnung

Das Refinanzierungsregister ist vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen wie Feuer oder Wasser besonders zu schützen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 V v. 4.10.2022 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR324100006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54ea9d019240395b354d58cfc63a5626c2ae9f1debaa625d1504200fe380b320

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