Nach einer belastenden Behandlung stehen häufig zwei Fragen im Vordergrund: Ist ein Fehler geschehen und welche Folgen lassen sich damit rechtlich verbinden? Das Arzthaftungsrecht betrifft die Verantwortung von Behandelnden und die Rechte von Patienten. Ein ungünstiger Behandlungsverlauf allein belegt noch keinen haftungsbegründenden Fehler.
Der Behandlungsvertrag ist ausdrücklich in §§ 630a ff. BGB geregelt. § 630a Absatz 2 BGB stellt auf die zum Behandlungszeitpunkt bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards ab, soweit nichts anderes vereinbart ist. Hinzu kommen je nach Fall die allgemeinen Vorschriften über Schadensersatz, insbesondere §§ 280 ff. und 823 ff. BGB.
Vertiefende Informationen finden Sie zu Aufklärungsfehlern, Befunderhebungsfehlern und zahnärztlichen Behandlungsfehlern.
Die Einsicht in die Behandlungsakte richtet sich nach § 630g BGB. Die Vorschrift regelt auch Abschriften sowie mögliche entgegenstehende Gründe. Für die Vorbereitung einer Prüfung können daneben Arztbriefe, Befunde, Entlassungsberichte und eine eigene Chronologie hilfreich sein.
§ 630h BGB enthält besondere Beweisregeln. Dazu gehören Regelungen zur Aufklärung und Einwilligung, zur Dokumentation und zu groben Behandlungsfehlern. Welche Regel im konkreten Fall eingreift, hängt von ihren jeweiligen Voraussetzungen ab; eine Beweislastumkehr gilt nicht pauschal bei jedem vermuteten Fehler.
Am Anfang stehen die Auswertung des Behandlungsablaufs, der Unterlagen und der behaupteten Folgen. Medizinische Fragen können eine sachverständige Bewertung erfordern. Ob ein außergerichtliches Vorgehen, ein Verfahren bei einer zuständigen Gutachter- oder Schlichtungsstelle oder eine Klage sinnvoll ist, muss für den Einzelfall geprüft werden.
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