Zum Gesetzesinhalt

RechPensV

§ 39Konzernanhang

Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

§ 59 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 70 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024600003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85d5b0f47cdcc453fb69cc6a07f972d3bd6ed51ae332b05d0ced699fb5a1414f

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 59 RechVersVKonzernanhang

    „§ 59 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist entsprechend anzuwenden.“