RechPensV
§ 37Lagebericht
Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
- 1.
- Angabe der betriebenen Arten von Pensionsplänen,
- 2.
- Bericht über den Geschäftsverlauf in den einzelnen Arten von Pensionsplänen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 70 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024600003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85d5b0f47cdcc453fb69cc6a07f972d3bd6ed51ae332b05d0ced699fb5a1414f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 289 HGBInhalt des Lageberichts
„(1) In den Lagebericht sind zusätzlich zu den in § 289 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben aufzunehmen: 1. Angabe der betriebenen Arten von Pensionsplänen, 2. Bericht ü …“