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RechPensV

§ 40Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

Ordnungswidrig im Sinne des § 341p in Verbindung mit § 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Pensionsfonds
1.
bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
a)
entgegen § 2 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,
b)
entgegen § 3, § 4 Abs. 1 oder 2 oder § 36, dieser in Verbindung mit § 54, § 55 oder § 56 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
c)
einer Vorschrift des § 5 in Verbindung mit §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 oder 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder der §§ 6 bis 11, 13 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,
d)
einer Vorschrift des § 34 oder des § 35 über zusätzliche Erläuterungen oder zusätzliche Pflichtangaben zuwiderhandelt oder
2.
bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 37 über zusätzliche Angaben zuwiderhandelt oder
3.
bei der Aufstellung des Konzernabschlusses
a)
entgegen § 38 Abs. 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,
b)
einer Vorschrift des § 38 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 oder 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen über die in einzelne Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt oder
c)
entgegen § 39 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 bis 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen eine Angabe nicht oder nicht richtig macht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 70 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024600003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85d5b0f47cdcc453fb69cc6a07f972d3bd6ed51ae332b05d0ced699fb5a1414f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 341n HGBBußgeldvorschriften

    „Ordnungswidrig im Sinne des § 341p in Verbindung mit § 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Pensionsfonds 1. bei der Aufs …“

  • § 56 RechVersVZeitwert der übrigen Kapitalanlagen

    „… tt anwendet, b) entgegen § 3, § 4 Abs. 1 oder 2 oder § 36, dieser in Verbindung mit § 54, § 55 oder § 56 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, c) einer Vorschrift des § 5 in Verbin …“