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RechPensV

§ 36Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zum Zeitwert

Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

Die §§ 54 bis 56 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 70 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024600003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85d5b0f47cdcc453fb69cc6a07f972d3bd6ed51ae332b05d0ced699fb5a1414f

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