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RebPflV 1986

§ 19aAufbewahrungspflicht

Rebenpflanzgutverordnung

Der Erwerber von Rebenpflanzgut hat, soweit er der Letztverbraucher ist, je Pflanzgutpartie ein amtliches Etikett ein Jahr lang nach dem Empfang der Partie aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 20 und 21.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2020 I 2540

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002040986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c66a0a398199e5c9db9165a890c019d8f7d453269455da508f3467b0392a6128

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