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RebPflV 1986

§ 18Angaben in besonderen Fällen

Rebenpflanzgutverordnung

(1) Die Packungen oder Bündel von anerkanntem Pflanzgut müssen bei Pflanzgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem Mitgliedstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes), zusätzlich die Angabe "Zur Ausfuhr außerhalb der EU" tragen.
(2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung oder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Pflanzgutes der Sorte verbunden, so ist auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine Angabe entsprechend der Auflage anzubringen.
(3) Die Packungen oder Bündel mit eingeführtem Pflanzgut, für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellte Anerkennung vorliegt, müssen in der in Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Form gekennzeichnet sein. Soweit die Packungen oder Bündel nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet oder die Angaben zur Kennzeichnung nicht in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind sie nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Inland mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Originaletikettes in deutscher Sprache enthält. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am ersten Bestimmungsort im Inland das Pflanzgut veredelt, bewurzelt oder in kleinen Mengen an Letztverbraucher abgegeben werden soll.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2020 I 2540

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002040986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c66a0a398199e5c9db9165a890c019d8f7d453269455da508f3467b0392a6128

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