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RebPflV 1986

§ 17Etikett

Rebenpflanzgutverordnung

(1) Vor der Beschaffenheitsprüfung nach § 11 ist jede Packung oder jedes Bündel Pflanzgutes durch den Antragsteller oder den von ihm Beauftragten mit einem Etikett zu kennzeichnen.
(2) Das Etikett muß aus wasserfestem und reißfestem Material bestehen, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 4 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden.
(3) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2020 I 2540

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002040986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c66a0a398199e5c9db9165a890c019d8f7d453269455da508f3467b0392a6128

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