RBEG
§ 7Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
- 1.
- bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 283 Euro,
- 2.
- vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 309 Euro und
- 3.
- vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 373 Euro.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 17 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Sonst: Ersetzt G 8601-8 v. 22.12.2016 I 3159 (RBEG 2017)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR285510020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a7cd89a08fa65ac9390e9b506df53173ced73f31205bcbffa0af78c00e3b5c4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 28 SGB 12Ermittlung der Regelbedarfe
„… 7 Prozent. (3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Einpersonenhaushalte nach § 5 Absatz 2 auf 446 …“
- § 28a SGB 12Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
„… ch § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. (2) Abweichend von § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderungsrate des M …“