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RBEG

§ 4Bestimmung der Referenzhaushalte; Referenzgruppen

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021

(1) Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht. Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:
1.
von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und
2.
von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.
(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 17 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Sonst: Ersetzt G 8601-8 v. 22.12.2016 I 3159 (RBEG 2017)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR285510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a7cd89a08fa65ac9390e9b506df53173ced73f31205bcbffa0af78c00e3b5c4

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