Zum Gesetzesinhalt

RBEG

§ 8Regelbedarfsstufen

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021

Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021
1.
in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,
2.
in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die
a)
in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
b)
nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,
3.
in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
4.
in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
5.
in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
6.
in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Hinweis: Regelbedarfsstufen nach § 8
zum 1.1.2022 vgl. V v. 13.10.2021 I 4674
zum 1.1.2024 vgl. V v. 24.10.2023 I Nr. 287 (bezeichnet als § 8 Abs. 1)
zum 1.1.2025 vgl. V v. 18.10.2024 I Nr. 312 (bezeichnet als § 8 Abs. 1)
zum 1.1.2026 vgl. Art. 1 V v. 17.10.2025 I Nr. 243 (bezeichnet als § 8 Abs. 1) +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 17 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Sonst: Ersetzt G 8601-8 v. 22.12.2016 I 3159 (RBEG 2017)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR285510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a7cd89a08fa65ac9390e9b506df53173ced73f31205bcbffa0af78c00e3b5c4

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 27b SGB 12Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

    „… bedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung), 4. in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendli …“

  • § 28 SGB 12Ermittlung der Regelbedarfe

    „Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021 1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wo …“

  • § 42a SGB 12Bedarfe für Unterkunft und Heizung

    „… 21 1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt, 2. in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die a) in …“