RBEG
§ 8Regelbedarfsstufen
- 1.
- in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,
- 2.
- in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die
- a)
- in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
- b)
- nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,
- 3.
- in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
- 4.
- in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- 5.
- in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
- 6.
- in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
zum 1.1.2022 vgl. V v. 13.10.2021 I 4674
zum 1.1.2024 vgl. V v. 24.10.2023 I Nr. 287 (bezeichnet als § 8 Abs. 1)
zum 1.1.2025 vgl. V v. 18.10.2024 I Nr. 312 (bezeichnet als § 8 Abs. 1)
zum 1.1.2026 vgl. Art. 1 V v. 17.10.2025 I Nr. 243 (bezeichnet als § 8 Abs. 1) +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 17 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Sonst: Ersetzt G 8601-8 v. 22.12.2016 I 3159 (RBEG 2017)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR285510020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a7cd89a08fa65ac9390e9b506df53173ced73f31205bcbffa0af78c00e3b5c4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 27b SGB 12Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
„… bedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung), 4. in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendli …“
- § 28 SGB 12Ermittlung der Regelbedarfe
„Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021 1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wo …“
- § 42a SGB 12Bedarfe für Unterkunft und Heizung
„… 21 1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt, 2. in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die a) in …“