RAZEignPrV
§ 5Erlass von Prüfungsleistungen
Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 1.
- Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein Prüfungszeugnis,
- 2.
- erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und
- 3.
- Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2017 I 1121
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR028810990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0bac374bb7f71bcd46f214af71b38ce69e23e41a787530c24de9e84f62ed249