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RAZEignPrV

§ 4Rücktritt von der Prüfung

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Antragsteller kann nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und nach einer Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2 nur aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. Liegt kein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2017 I 1121

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR028810990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0bac374bb7f71bcd46f214af71b38ce69e23e41a787530c24de9e84f62ed249

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