(1) Sofern die Rechtsanwaltskammern die in ihren Verzeichnissen enthaltenen Angaben im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis eingeben, sind die zu übertragenden Daten zumindest mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
(2) Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt zu den eingetragenen Personen und Berufsausübungsgesellschaften die Bezeichnung ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs in das Gesamtverzeichnis ein. Wurde für eine Vertretung, einen Abwickler oder einen Zustellungsbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet, ist auch dessen Bezeichnung bei der eingetragenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft einzutragen.
(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht den in § 16 Satz 2 genannten Personen durch geeignete technische Vorkehrungen für die Zwecke der Suche nach diesen Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis. Dabei sind nur folgende Tätigkeitsschwerpunkte eintragungsfähig:
1.
Insolvenzrecht;
2.
Wirtschaftsrecht;
3.
Verbraucherrecht;
4.
Strafrecht;
5.
Arbeitsrecht;
6.
Umweltrecht;
7.
Recht der Europäischen Union (EU);
8.
Familienrecht;
9.
Menschen- und Bürgerrechte;
10.
Immigrations- und Asylrecht;
11.
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht;
12.
Recht der Informationstechnologie (IT);
13.
Prozessvertretung, Mediation und Schiedsverfahren;
14.
Schadensersatzrecht;
15.
Eigentumsrecht;
16.
Öffentliches Recht;
17.
Sozialrecht;
18.
Erbrecht;
19.
Steuerrecht;
20.
Verkehrs- und Transportrecht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 15.7.2022 I 1146
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