RAVPV
§ 10Inhalt des Gesamtverzeichnisses
Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer
- 1.
- die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben,
- 2.
- die Angabe der Kammer, der sie angehören oder die sonst für sie zuständig ist,
- 3.
- die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und
- 4.
- die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 15.7.2022 I 1146
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR216700016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c84e4caba6bf3d8d23c24b5cef9de2d78a68b9fbfcb4450b8707cb1ea45ca6c