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9. RAV

§ 4Anpassung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

Verordnung zur neunten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Januar 1995 an 16,37 Deutsche Mark.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR380500994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9612c32f184c93c69097200d9e8d7d95da2f242a43eb83808069607c353a2259

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