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9. RAV

§ 3Pflegegeld

Verordnung zur neunten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Januar 1995 an für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 400 Deutsche Mark und 1.601 Deutsche Mark monatlich.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR380500994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9612c32f184c93c69097200d9e8d7d95da2f242a43eb83808069607c353a2259

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