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9. RAV

§ 2Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

Verordnung zur neunten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1995 eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1995 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0278.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR380500994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9612c32f184c93c69097200d9e8d7d95da2f242a43eb83808069607c353a2259

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