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2. RAV

§ 8Renten mit Zusatzversorgung

Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

(1) Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den sie zusammen mit den bisherigen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden Grenzwert überschreiten.
(2) Die Grenzwerte betragen für
1. Versicherte 1.500 DM,
2. Witwen oder Witwer 900 DM,
3. Vollwaisen 600 DM,
4. Halbwaisen 450 DM.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 25.9.1996 I 1461

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013000991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 877a3cd6dc9f2e1e58842f5fcde6daba50186d04d47356575a2bbef53d12b36d

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