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2. RAV

§ 5Renten aus der Unfallversicherung

Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Die Renten aus der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Juli 1991 eingetreten sind, werden nach einer um 15 vom Hundert erhöhten Berechnungsgrundlage berechnet. Dies gilt nicht für Kinderzuschläge zu Unfallrenten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 25.9.1996 I 1461

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013000991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 877a3cd6dc9f2e1e58842f5fcde6daba50186d04d47356575a2bbef53d12b36d

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