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2. RAV

§ 10Berechnung der in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 entstehenden Rentenansprüche aus der Rentenversicherung

Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

In der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 entstehende Rentenansprüche sind nach den sonst maßgebenden Vorschriften zu ermitteln und nach der 1. Rentenanpassungsverordnung sowie dieser Verordnung anzupassen. Für sie gelten anstelle der in der Anlage zum Rentenangleichungsgesetz enthaltenen Prozentsätze folgende Prozentsätze:
Arbeitsjahre Prozentsatz
51 und mehr 14,18
50 13,13
49 11,89
48 10,79
47 9,50
46 8,35
45 7,01
44 5,81
43 4,41
42 3,16
41 1,71
40 0,39
39 0,59
unter 39 0,00
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 25.9.1996 I 1461

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013000991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 877a3cd6dc9f2e1e58842f5fcde6daba50186d04d47356575a2bbef53d12b36d

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