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2. RAV

§ 4Renten aus der Rentenversicherung

Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 25.9.1996 I 1461

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013000991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 877a3cd6dc9f2e1e58842f5fcde6daba50186d04d47356575a2bbef53d12b36d

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