2. RAV
§ 1Bezugsgröße
Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 25.9.1996 I 1461
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013000991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 877a3cd6dc9f2e1e58842f5fcde6daba50186d04d47356575a2bbef53d12b36d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 18 SGB 4Bezugsgröße
„Die Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Juli 1991 1.750 DM monatlich.“