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RAV 1997

§ 4Anpassung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 1997

(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1997 an 21,91 Deutsche Mark.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1997 an 18,70 Deutsche Mark.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR135200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 549d0e870d24a5c511e6b5f7fe7809095641352c8c7a022e15eb9b9d0c6fb100

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