RAV 1994
§ 3Pflegegeld in der Unfallversicherung
- 1.
- für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 526 Deutsche Mark und 2.100 Deutsche Mark monatlich,
- 2.
- für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 389 Deutsche Mark und 1.558 Deutsche Mark monatlich.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122400994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b6a072f0a06a29ef491aa798b067993aa9d9f651c3caa485123f40a8d743338