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RAV 1994

§ 3Pflegegeld in der Unfallversicherung

Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1994 und zur achten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1994 an
1.
für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 526 Deutsche Mark und 2.100 Deutsche Mark monatlich,
2.
für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 389 Deutsche Mark und 1.558 Deutsche Mark monatlich.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122400994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b6a072f0a06a29ef491aa798b067993aa9d9f651c3caa485123f40a8d743338

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