Zum Gesetzesinhalt

RAV 1994

§ 2Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1994 und zur achten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1994 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 der Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0305.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1994 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1994 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0345.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122400994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b6a072f0a06a29ef491aa798b067993aa9d9f651c3caa485123f40a8d743338

XML-Quelle beim Herausgeber