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RAV 1994

§ 4Anpassung in der Altershilfe für Landwirte

Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1994 und zur achten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte bestimmten Beträge für das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom 1. Juli 1994 an
1.
für den verheirateten Berechtigten 727,60 Deutsche Mark monatlich,
2.
für den unverheirateten Berechtigten 485,50 Deutsche Mark monatlich.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122400994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b6a072f0a06a29ef491aa798b067993aa9d9f651c3caa485123f40a8d743338

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