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RAV 1992

§ 6Grenzbeträge für die Zahlung eines Sozialzuschlags

Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1992 und zur vierten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten Beträge betragen vom 1. Juli 1992 an
1.
bei Alleinstehenden 658 Deutsche Mark monatlich,
2.
bei Verheirateten 1.054 Deutsche Mark monatlich.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010170992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc21451077c5f3c6b28b041b80bb30eac4ab47a1637f2962ddfc7580cc2e7183

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