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RAV 1992

§ 5Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1992 und zur vierten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992
1.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis

zum 31. Dezember 1990 1,5466474,
2.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1991

bis zum 30. Juni 1991 1,3443611,
3.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis

zum 31. Dezember 1991 1,2235106,
4.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1992

bis zum 30. Juni 1992 1,0958128.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010170992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc21451077c5f3c6b28b041b80bb30eac4ab47a1637f2962ddfc7580cc2e7183

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