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11. RAV

§ 3Pflegegeld

Verordnung zur elften Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1996

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Januar 1996 an für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 428 Deutsche Mark und 1.713 Deutsche Mark monatlich.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR158200995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93635466327aefb1d6240fcec4877d5653ada04c5179bebeff915bb17dc0f943

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