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RaumausMstrV

§ 6Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Raumausstatter-Handwerk

(1) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
1.
das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
2.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-3-178 v. 18.6.2008 I 1087 (RaumausMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0EF0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64ded3145128525b3b53fb1fb7abef7f91a1ae3d5e526e762ae61f1eb38c852e

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