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RaumausMstrV

§ 3Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Raumausstatter-Handwerk

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Raumausstatter-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-3-178 v. 18.6.2008 I 1087 (RaumausMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0EF0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64ded3145128525b3b53fb1fb7abef7f91a1ae3d5e526e762ae61f1eb38c852e

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