RaumausMstrV
§ 4Meisterprüfungsprojekt
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Raumausstatter-Handwerk
- 1.
- im Rahmen der Planung ein Konzept für die Gestaltung eines Raumes unter Berücksichtigung der Raumsituation und energetischer Aspekte erstellen, dabei die baulichen Gegebenheiten prüfen, dokumentieren und analysieren, Entwurfszeichnungen anfertigen, Materialien und Gestaltungsaspekte begründen und den Auftrag kalkulieren,
- 2.
- auf Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 die nachstehenden Arbeiten durchführen und dokumentieren:
- a)
- Verlegen von mindestens drei Quadratmetern Bodenbelag aus mindestens zwei unterschiedlichen Materialien oder Farben,
- b)
- Herstellen eines Hochpolsters mit Sitz, Rücken- und Armlehnteilen unter Anwendung einer klassischen Polsterung und Schnürung sowie moderner Polstermethoden,
- c)
- Anfertigen einer mehrteiligen Raumdekoration,
- d)
- Behandeln oder Bekleiden von mindestens zehn Quadratmetern Wand- und Deckenfläche unter Anwendung von mindestens zwei Techniken sowie
- e)
- Anfertigen und Montieren einer Licht-, Sicht- oder Sonnenschutzanlage und
- 3.
- eine Analyse der Umsetzung des Meisterprüfungsprojekts, eine Nachkalkulation und eine Dokumentation anfertigen.
- 1.
- die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus dem Konzept mit 30 Prozent,
- 2.
- die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
- 3.
- die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus schriftlicher Analyse der Umsetzung des Meisterprüfungsprojekts und Nachkalkulation, mit 10 Prozent.
Sonst: Ersetzt V 7110-3-178 v. 18.6.2008 I 1087 (RaumausMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0EF0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64ded3145128525b3b53fb1fb7abef7f91a1ae3d5e526e762ae61f1eb38c852e