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RaumAAusbV 2004

§ 5Ausbildungsrahmenplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 9.5.2005 I 1285

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 999c65fd5c5e8664409466ee3435bba32f6ae818038177f52fed20b79ddd1774

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