RaumAAusbV 2004
§ 4Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse, Arbeiten im Team,
- 7.
- Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen, Durchführen von Messungen,
- 8.
- Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
- 9.
- Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 10.
- Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 11.
- Entwickeln und Gestalten von Raumsituationen,
- 12.
- Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen,
- 13.
- Be- und Verarbeiten von Profilen,
- 14.
- Behandeln von Oberflächen,
- 15.
- Gestalten und Verlegen von Bodenbelägen,
- 16.
- Instandsetzen von Polstermöbeln und Herstellen von Polstern,
- 17.
- Gestalten, Anfertigen und Montieren von Raumdekorationen,
- 18.
- Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutz,
- 19.
- Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand- und Deckenflächen,
- 20.
- Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenservice.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 9.5.2005 I 1285
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR098000004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 999c65fd5c5e8664409466ee3435bba32f6ae818038177f52fed20b79ddd1774