Zum Gesetzesinhalt

RaumAAusbV 2004

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse, Arbeiten im Team,
7.
Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen, Durchführen von Messungen,
8.
Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
9.
Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
10.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
11.
Entwickeln und Gestalten von Raumsituationen,
12.
Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen,
13.
Be- und Verarbeiten von Profilen,
14.
Behandeln von Oberflächen,
15.
Gestalten und Verlegen von Bodenbelägen,
16.
Instandsetzen von Polstermöbeln und Herstellen von Polstern,
17.
Gestalten, Anfertigen und Montieren von Raumdekorationen,
18.
Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutz,
19.
Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand- und Deckenflächen,
20.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenservice.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 9.5.2005 I 1285

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 999c65fd5c5e8664409466ee3435bba32f6ae818038177f52fed20b79ddd1774

XML-Quelle beim Herausgeber