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RaumAAusbV 2004

§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Boden, Polstern, Raumdekoration, Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen sowie Wand- und Deckendekoration so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 9.5.2005 I 1285

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 999c65fd5c5e8664409466ee3435bba32f6ae818038177f52fed20b79ddd1774

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