(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde, wenn der nach § 5 dieses Artikels zu ermittelnde Anpassungsbetrag für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an mit 1,045 und für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 und 1. Januar 1981 an jeweils mit 1,04 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind in der ab 1. Juli 1977 maßgebenden Höhe sowie bei Waisenrenten für Halbwaisen der Betrag in Höhe dieses Kinderzuschusses und bei Waisenrenten für Vollwaisen der Betrag in Höhe von einem Einhundertzwanzigstel der bei der Anpassung nach § 2 Abs. 1 dieses Artikels zugrunde zu legenden allgemeinen Bemessungsgrundlage hinzugefügt würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. Bei Renten, die auf einem in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 eingetretenen Versicherungsfall beruhen, tritt an die Stelle des Faktors 1,04 bei der Anpassung zum 1. Januar 1981 der Faktor 1,03. Bei Waisenrenten auf Grund von Versicherungsfällen, die nach dem 31. Dezember 1977 eingetreten sind, tritt in den Fällen des § 1269 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung, § 46 Satz 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes und des § 69 Abs. 6 Satz 4 des Reichsknappschaftsgesetzes an Stelle des nach Satz 1 den Waisenrenten hinzuzufügenden Betrags die Hälfte dieses Betrags. Die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung bleiben unberührt. § 2 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels findet Anwendung.
(2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und auf die die §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupassen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergibt
a)
bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2 dieses Artikels,
b)
bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3 dieses Artikels angepaßt würden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 17 G v. 1.12.1981 I 1205
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.