(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 dieses Artikels der Rentenzahlbetrag für den Monat Januar des jeweiligen Anpassungsjahrs ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung; bei Waisenrenten ist Anpassungsbetrag der Rentenzahlbetrag nach Abzug des Erhöhungsbetrags nach § 1269 Satz 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung, § 46 Satz 3 und 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 69 Abs. 6 Satz 3 und 4 des Reichsknappschaftsgesetzes. Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe der vorangegangenen Rentenanpassungsgesetze angepaßt worden ist, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich nach erneuter Anwendung der Vorschriften über die Feststellung, Umstellung und Anpassung als Rentenzahlbetrag für den nach Satz 1 maßgebenden Monat ergeben würde.
(2) In den Fällen, in denen für den nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Monat keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem Tag vor Beginn dieses Monats ändert, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, der für diesen Monat zu zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 17 G v. 1.12.1981 I 1205
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