(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage bis zum Jahre 1981 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die
1.
vor dem 1. Januar 1978 eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an,
2.
vor dem 1. Januar 1980 eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an und
3.
vor dem 1. Januar 1981 eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an
nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 dieses Artikels angepaßt. Zu den Renten im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 1. Januar bis 31. Dezember 1978 erhöhten Renten.
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98a des Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-19, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1536).
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 17 G v. 1.12.1981 I 1205
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