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RAG 1991

§ 6Anpassungsfaktor

Rentenanpassungsgesetz 1991

Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1991 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0504.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR110650991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54a4cdb4784604954ccec7469d0963d037d7a4cd8a9110857d805458e6fc7ba4

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