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RAG 1991

§ 3Sonstige Renten

Rentenanpassungsgesetz 1991

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 4,7 vom Hundert erhöht wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR110650991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54a4cdb4784604954ccec7469d0963d037d7a4cd8a9110857d805458e6fc7ba4

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