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RAG 1986

§ 3Sonstige Renten

Rentenanpassungsgesetz 1986 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1986)

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1986 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 2,9 vom Hundert erhöht wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106970986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): abc54df15ee67b8e3a28002e75513ec3afa37f85f992e28031e898af747acf2b

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