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RAG 1986

§ 1Grundsatz

Rentenanpassungsgesetz 1986 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1986)

Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1985 auf das Jahr 1986 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1986 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106970986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): abc54df15ee67b8e3a28002e75513ec3afa37f85f992e28031e898af747acf2b

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