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RAG 1986

§ 5Allgemeine Bemessungsgrundlage

Rentenanpassungsgesetz 1986 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1986)

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1986 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 27.885 Deutsche Mark
und  
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 28.181 Deutsche Mark.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106970986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): abc54df15ee67b8e3a28002e75513ec3afa37f85f992e28031e898af747acf2b

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