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RÜG

§ 8Bergmannsinvalidenrente

Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsinvalidenrente, wenn sie
1.
die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente erfüllt haben und
2.
mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren.
(2) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Bergmannsinvalidenrente Anspruch auf Zusatzinvalidenrente, wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben. Für Versicherte, die während des Bezugs von Blindengeld und Sonderpflegegeld der FZR beigetreten sind, besteht der Anspruch auf Zusatzinvalidenrente erst nach dem endgültigen Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016069991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4896919a27ea17437526956ae89be085fbf20e524062c01eac80a15337fbd063

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