RÜG
§ 7Invalidenrente
Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
- 1.
- invalide sind und
- 2.
- die allgemeine Wartezeit mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt haben oder
- 3.
- mindestens fünf Jahre ununterbrochene Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder einer freiwilligen Rentenversicherung haben und
- a)
- während dieser Zeit oder
- b)
- entweder innerhalb von zwei Jahren
- aa)
- danach oder
- bb)
- nach Ende einer Invalidenrente
(Schutzfrist)
Invalidität eintritt oder - 4.
- mindestens für die Hälfte der Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Invalidität Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit haben.
- 1.
- Zeiten, in denen eine Frau ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) hat,
- 2.
- Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Invalidität, einer Kriegsbeschädigtenrente, einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln,
- 3.
- Zeiten der Schutzfrist von zwei Jahren nach Wegfall der Zahlung der Invalidenrente,
- 4.
- Zeiten, für die durch ärztliches Gutachten festgestellt wurde, daß Invalidität vorliegt.
- 1.
- ein Kind unter drei Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes,
- 2.
- zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben, bis zur Vollendung des achten Lebensjahres eines Kindes.
- 1.
- durch Krankheit, Unfall oder eine sonstige geistige oder körperliche Schädigung
- a)
- das Leistungsvermögen und das Einkommen um mindestens zwei Drittel desjenigen von geistig und körperlich gesunden Versicherten im Beitrittsgebiet gemindert sind und
- b)
- die Minderung des Leistungsvermögens in absehbarer Zeit durch Heilbehandlung nicht behoben werden kann oder
- 2.
- die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.
- 1.
- der Versicherte vor Eintritt der Invalidität erzielt hat oder
- 2.
- ein Beschäftigter mit vollem Leistungsvermögen in dem vom Versicherten
- a)
- vor Eintritt der Invalidität oder
- b)
- während der Invalidität
ausgeübten Beruf erzielt.
- 1.
- invalide sind und
- 2.
- rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016069991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4896919a27ea17437526956ae89be085fbf20e524062c01eac80a15337fbd063