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RÜG

§ 2Rentenarten

Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Rente wegen Alters wird geleistet als
1.
Altersrente und Zusatzaltersrente,
2.
Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und
3.
Bergmannsvollrente.
(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als
1.
Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
2.
Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
3.
Bergmannsrente,
4.
Invalidenrente für Behinderte.
(4) Rente wegen Todes wird geleistet als
1.
Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,
2.
Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,
3.
Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente,
4.
Unterhaltsrente,
5.
Waisenrente und Zusatzwaisenrente.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016069991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4896919a27ea17437526956ae89be085fbf20e524062c01eac80a15337fbd063

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