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RÜG

§ 1Allgemeines

Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

(1) Anspruch auf Rente nach den Vorschriften dieses Artikels haben Personen,
1.
die die in diesem Artikel geregelten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen,
2.
die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) hatten und
3.
deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt,
solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.
(2) Versicherte im Sinne dieses Artikels sind Personen, die vor Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten haben.
(3) Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016069991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4896919a27ea17437526956ae89be085fbf20e524062c01eac80a15337fbd063

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